Nach § 74 (1) Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG)des dient das partnerschaftliche Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit  zum einen der Förderung der Selbstständigkeit jeder Schule gemäß § 7 , zum anderen dem Wohl jeder/seinzelnen Schüler*in.

An der Gestaltung eines demokratischen Schullebens wirken Eltern, Schülerinnen und Schüler ihrem Alter entsprechend sowie Lehrkräfte mit.

§ 46 (4) gilt für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte in schulischen und überschulischen Gremien entsprechend.

In Absatz 3 heißt es:  Die Mitwirkung wird sowohl in unmittelbarer Form als auch durch gewählte Gremien ausgeübt. Die unmittelbaren Mitwirkungsrechte folgen aus den Bestimmungen des Teils 5( Schulverhältnis). Gremien sind  Versammlungen, Konferenzen, Räte und Beiräte.

1. Gremien der Eltern sind Elternversammlung, Sprecherinnen und Sprecher der Eltern (Elternsprecher), Elternkonferenz (§ 81f)

2. Gremien der Schüler*innen sind Sprecher*innen der Schüler*innen (Klassenspecher, Schulsprecher), Schüler*innenkonferenz (§83f)

3. Gremien der Lehrerschaft sind Konferenz der Lehrerkräfte; Teilkonferenzder Lehrkräfte, Fachkonferenzen, Klassenkonferenzen, Jahrgangskonferenzen (§85ff)

4. Das gemeinsames Gremium bildet die Schulkonferenz (§90ff).
Mitglieder der Schulkonferenz sind
– der Schulleiter,
– vier Vertreter*innen der Konferenz der Lehrkräfte,
– fünf Vertreter*innen der Konferenz der Schülerinnen und Schüler,
– fünf Vertreter*innen der Elternkonferenz und
– eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers.